Von Bettina Oltmann und Jan-Philipp Lautebach am 27. Januar 2023

Whistleblower Gesetz

Whistleblower-Gesetz: Hinweisgeberschutzgesetz durch den Bundestag

Am 16.12.2022 verabschiedete der Bundestag in seiner letzten Sitzung im Jahre 2022 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das auch als Whistleblower-Gesetz bekannt ist. Das Whistleblower-Gesetz stellt einen (verspäteten) Transformationsakt der europäischen Whistleblowing-Richtlinie auf nationaler Ebene dar und soll Hinweisgebern Schutz bieten, wenn diese Verstöße melden.

Da es sich um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz handelt, muss der Bundesrat dem Hinweisgebergesetz noch zustimmen, was in der nächsten Sitzung am 10. Februar 2023 geschehen soll.

Eine Übersicht über den Inhalt des Gesetzes, sowie dessen Auswirkungen bekommen Sie hier.

Anwendungsbereich und Inhalt des Gesetzes

In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen zunächst alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben (sogenannte Hinweisgeber oder auch Whistleblower). Hinweisgeber können grundsätzlich alle natürlichen Personen sein, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Hierzu zählen auch Beamte, arbeitnehmerähnliche Personen, Praktikanten sowie Organmitglieder. Verstöße können unter anderem solche sein, die strafbewehrt sind aber auch Verstöße, die lediglich bußgeldbewehrt sind, sofern die Vorschriften dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit dienen. Dabei reichen regelmäßig bereits begründete Verdachtsmomente.

Ziel ist es, diesen Hinweisgebern Schutz vor negativen Reaktionen und ungerechtfertigten Nachteilen auf die Meldung oder Offenlegung von Verstößen zu bieten.

Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen

Insofern wird nun zumindest partiell die Einrichtung von Meldestellen für Arbeitgeber verpflichtend. Betroffen sind davon zunächst Beschäftigungsgeber mit regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten, oder unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, Arbeitgeber bestimmter Branchen, wie der Wertpapierdienstleistung.

Zunächst bedarf es einer internen Meldestelle. Die interne Meldestelle betreibt die Meldekanäle, führt das Verfahren nach Eingang einer Meldung durch und ergreift mögliche Folgemaßnahmen. Dabei sollte die Meldestelle auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten können. Ferner müssen interne Meldekanäle Meldungen in mündlicher Form oder in Textform ermöglichen. Der klassische „Kummerkasten“ in Gestalt eines Briefkastens dürfte damit passé sein.

Die Regelung des § 14 Abs. 1 HinSchG sieht jedoch vor, dass betroffene Unternehmen auch Dritte mit der Aufgabe der Errichtung einer Meldestelle beauftragen können. Dies kann bspw. eine Kanzlei sein. Wichtig dabei ist, dass die Effizienz und Unabhängigkeit der eingerichteten Stelle sichergestellt und Interessenkonflikte vermieden werden. Insofern ist die bereits beratende Kanzlei für die Einrichtung einer externen Meldestelle ungeeignet.

Mehrere private Beschäftigungsgeber mit regelmäßig 50-249 Arbeitnehmern können zudem eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben.

Darüber hinaus werden externe Meldestellen unter anderem des Bundes, der Länder sowie des Bundeskartellamts eingerichtet. Die hinweisgebende Person soll die freie Wahl haben, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle wendet. Arbeitgeber sollen Anreize für interne Meldungen setzen, dürfen aber gleichzeitig externe Meldungen nicht erschweren.

Ferner wurde die sog. „Konzernlösung“ des Regierungsentwurfs übernommen. Danach kann die Aufgabe zur Errichtung einer Meldestelle nicht nur beispielsweise an Anwaltskanzleien „outgesourct“ werden, sondern auch innerhalb eines Konzerns zentral bei einer Konzerngesellschaft angesiedelt werden.

Einleitung von Maßnahmen nach der Meldung durch den Hinweisgeber

Die Meldestellen haben bei Eingang einer Meldung diese zu protokollieren und den Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen über den Eingang zu informieren. Die Meldestelle prüft sodann, ob die Beschwerde in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt und ob sie stichhaltig ist.

Im Anschluss daran sollen angemessene Folgemaßnahmen getroffen werden. Dazu gehören die Einleitung einer internen Untersuchung, die Verweisung an eine zuständige Stelle, die Einstellung des Verfahrens oder die Abgabe an eine zuständige Behörde.

Der Hinweisgeber ist spätestens nach drei Monaten über die getroffenen Folgemaßnahmen zu informieren. Wenn der Erfolg der Maßnahmen durch die Mitteilung an den Hinweisgebenden gefährdet sein könnte, kann diese Benachrichtigung unterbleiben.

Unternehmen ist dringend geraten, nicht auf eine Rückmeldung an den Hinweisgeber zu verzichten, da dieser sonst unter Umständen gem. § 32 HinSchG-E zur Veröffentlichung der Informationen berechtigt ist.

Schutz des Hinweisgebers und Folgen bei Nichtbeachtung

Im Zentrum des Gesetzes steht der Schutz des Hinweisgebers. Insofern kann der Hinweisgeber für die Beschaffung der Informationen rechtlich nicht belangt werden, wenn der Zugriff als solcher keine Straftat darstellt. Das HinSchG verbietet ferner jede Art von Repressalien sowie den Versuch und die Androhung, solche auszuüben. Erleidet der Hinweisgeber nach der Meldung oder Offenlegung der Informationen Nachteile im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, wird vermutet, dass es sich dabei um eine Repressalie handelt.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Schadensersatzvorschrift des § 37 Abs. 1 HinSchG wurde derweilen um einen zweiten Satz ergänzt, wonach auch für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann.

Für den Fall, dass beispielsweise eine Meldestelle nicht eingerichtet wird, sieht § 40 Abs. 6 HinSchG ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 EUR vor.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Thema Hinweisgebersystem kommt – wenn auch verspätet. Sollten daher noch keine Strukturen und geschützte Mechanismen für Hinweisgebende in Ihrem Unternehmen vorhanden sein, empfehlen wir, dies zeitnah aufzubauen. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.