Von Bettina Oltmann und Jan-Philipp Lautebach am 19. Januar 2023

BGH: Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks muss nicht begründet werden

„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?“

Ganz so einfach ist es nicht. § 530 Abs. 1 BGB sieht folgendes vor: Wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht, kann der Schenker die Schenkung widerrufen. Das bedeutet, wenn der Beschenkte sich grob undankbar verhält, kann der Schenker die Leistung von ihm zurückverlangen.

BGH: Keine Begründung des Widerrufs

Doch welche Anforderungen sind an die Widerrufserklärung zu stellen? Der BGH hatte am 11.10.2022 den Fall zu entscheiden, ob eine Grundstücksschenkung von der Schenkerin ohne Mitteilung eines Grundes widerrufen werden konnte. Die Richter in Karlsruhe entschieden in diesem Grundsatzurteil, dass der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks keiner Begründung bedarf. Der BGH klärte damit eine bislang in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung umstrittene Frage.

Keine formellen Wirksamkeitserfordernisse

Das Gesetz sieht einen Schutz des Beschenkten durch formelle WIrksamkeitserfordernisse an den Widerruf nicht vor. Der Wortlaut des maßgeblichen § 530 BGB sieht kein Begründungserfordernis vor. Aus der Gesetzessystematik könne ebenfalls keines abgeleitet werden. Ein Vergleich zur fristlosen Kündigung eines Dienstvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB zeige schließlich, dass auch hier für die Wirksamkeit der Kündigung keine formelle Begründung erforderlich ist. Die Mitteilungspflicht des Kündigungsgrundes aus § 626 Abs. 3 S. 2 BGB sei für die Wirksamkeit der Kündigung nicht maßgeblich.

Enge materielle Voraussetzungen groben Undanks

Der Beschenkte werde nicht durch formelle, sondern vielmehr durch materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen geschützt. Die materiellen Voraussetzungen des groben Undanks sind laut BGH objektiv eine Verfehlung  des Beschenkten von gewisser Schwere und subjektiv ein erhebliches Vermissen der Dankbarkeit, die der Schenker erwarten kann, das durch die Verfehlung zum Ausdruck gebracht wird. Beides müsse dann im Rückforderungsprozess bewiesen werden.

Unternehmensnachfolge durch Schenkung

Die Schenkung ist ein beliebter Weg, die Nachfolge vor allem in Familienunternehmen zu regeln. Doch auch für Schenkungen von Unternehmen und Unternehmensteilen gilt neben den vertraglich vereinbarten Widerrufsrechten das gesetzliche Widerrufsrecht aus § 530 Abs. 1 BGB. Neben diesem Risiko einer Rückabwicklung der Schenkung sind für eine erfolgreiche Nachfolgegestaltung viele weitere Aspekte maßgeblich.

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