Neuerungen im Arbeitsrecht
In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht geben. Neuerungen gibt es aufgrund von einigen Gesetzesänderungen zum 01.01.2023 und BAG-Entscheidungen, u.a. im Bereich der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der Verjährung von Urlaubsansprüchen sowie der Arbeitszeiterfassung.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, Daten der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmenden bei den gesetzlichen Krankenkassen abzurufen. Die Pflicht der Arbeitnehmer zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt somit. Die Pflichten der Arbeitnehmer zur Krankmeldung und zum rechtzeitigen Aufsuchen eines Arztes zwecks Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bleiben unberührt. Sofern Arbeitnehmer privat krankenversichert sind oder wenn sie Ärzte aufsuchen, die nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, also keine „Kassenzulassung“ haben, bleibt es bei der bisherigen Papierform.
In der Praxis führt das zu Herausforderungen. Daher müssen die entsprechenden Prozesse, wenn noch nicht geschehen, angepasst und die Arbeitnehmer darüber informiert werden.
Verjährung von Urlaubsansprüchen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.12.2022 entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht mehr „einfach so“ verjähren kann. Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor bereits ein entsprechendes Urteil gefällt. Nun wurde die Entscheidung durch das BAG umgesetzt. Grundsätzlich unterliegt der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt aber erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden über seinen Urlaubsanspruch die Verfallsfristen belehrt. So entschied das BAG, dass im vorliegenden Fall der Arbeitgeber der Klägerin über 17.000,00 EUR zur Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage zahlen musste, da die Urlaubsansprüche mangels Belehrung durch den Arbeitgeber nicht verjährten.
Es muss daher unbedingt die Hinweispflicht beachtet werden.
Arbeitszeiterfassung
Erstmals bestätigte das BAG die Verpflichtung von Arbeitgebern zur Arbeitszeiterfassung. Aus § 3 II Nr. 1 ArbSchG leitete der zuständige Senat des BAG am 13.09.2022 diese Pflicht der Arbeitgeber ab. Den Arbeitgebern sei es gestattet, die Arbeitszeiterfassung an die Arbeitnehmer zu delegieren. Allerdings hat der Arbeitgeber die tatsächliche und korrekte Arbeitszeiterfassung sicherzustellen. Beginn und Ende sowie Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden sollen erfasst werden. Ein solches System sei „zur Durchführung“ des Arbeitsschutzes erforderlich, damit die den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bezweckenden Regelungen über die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeiten eingehalten würden.
Leider gibt es in der Entscheidungsbegründung kaum inhaltliche Leitlinien zur praktischen Ausgestaltung einer solchen Zeiterfassung. In diesem Jahr ist mit gesetzlichen Neuregelungen zur Arbeitszeiterfassung zu rechnen, um Rechtsicherheit für die Praxis zu schaffen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und „Whistleblowergesetz“
Außerdem traten zum Jahreswechsel das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG / „Whistleblowergesetz“) in Kraft, welche weitere weitreichende Pflichten für Arbeitgeber beinhalten. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere Artikel zum LkSG sowie zum HinSchG.
Dies stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bei Fragen melden Sie sich bei uns. Wir beraten Sie gerne.