Von Jan-Philipp Lautebach am 2. Juni 2023

Verhältnismäßige Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen

Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Mit Wirkung zum 01.08.2022 wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert. Die Neufassung des § 15 Abs. 3 TzBfG hat zur Folge, dass Arbeitgeber in Zukunft bei dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags genau darauf achten müssen, wie lange die Dauer der vereinbarten Probezeit ist. Die pauschale Vereinbarung einer 6-monatigen Probezeit birgt bei befristeten Arbeitsverhältnissen künftig das Risiko, dass die Vereinbarung unwirksam ist.

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese künftig im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

Wie lange darf die Probezeit sein?

Leider gibt weder der deutsche noch der europäische Gesetzgeber konkrete Richtlinien für die Berechnung einer verhältnismäßigen Probezeit. Nun wird es die Aufgabe der Gerichte sein, Licht ins Dunkel zu bringen. Für die gestaltende Praxis von Arbeitsverträgen bleibt also zunächst eine gewissen Unsicherheit.

Zu beachten ist insbesondere, dass bei der Verhältnismäßigkeit nicht bloß die Dauer der Befristung, sondern auch die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Dies macht es unmöglich, ein festes Verhältnis zwischen Befristungsdauer und Probezeit festzulegen, welches auf alle befristeten Verträge anwendbar wäre.  Bei besonders einfachen Tätigkeiten dürfte eine so festgelegte Probezeit nämlich ausnahmsweise zu lang sein.

In der Fachliteratur werden im Wesentlichen zwei Ansichten vertreten. Nach diesen ist eine „verhältnismäßige“ Probezeit im Regelfall entweder bei bis zu 25 % oder bis zu 50 % der Gesamtbefristungsdauer anzusiedeln. Bei besonders einfachen Tätigkeiten dürfte sich die zulässige Dauer noch einmal verkürzen. (vgl. MüKoBGB/Engshuber TzBfG § 15 Rn. 27b)

Folgen einer unwirksamen Probezeitvereinbarung

Eine unverhältnismäßige Probezeitvereinbarung ist unwirksam. Dies hat zur Folge, dass keine Probezeit vereinbart ist. Für das Arbeitsverhältnis gelten dann die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese belaufen sich zunächst auf vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Gerne berät Sie das Team von KESSLER bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Probezeit und Befristung.