Steuerrechtliche Aspekte der Inflationsausgleichsprämie
Aufgrund des sogenannten dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022 können Arbeitgeber für den Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000,00 € an Ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Zahlung kann als Geld- oder Sachleistung erfolgen. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die in dem vorgenannten Begünstigungszeitraum in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Beispielsweise kann der Betrag von 3.000,00 € über 24 Monate verteilt werden, so dass dem Arbeitnehmer monatlich ein Betrag von 125,00 € zugewendet wird.
Gesetzlich geregelt ist die Inflationsausgleichsprämie im § 3 Nr. 11c EStG.
Welche Voraussetzungen sind notwendig?
Voraussetzung für die steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht oder wann es begonnen hat, ist nicht von Bedeutung. Als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gelten Leistungen des Arbeitgebers gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG, wenn
- sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt,
- die Leistung(en) nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden und
- bei Wegfall der Leistung(en) der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Worauf ist zu achten?
Bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie hat der Arbeitgeber deutlich zu machen, dass diese im Zusammenhang mit der aktuellen Preissteigerung steht. Dies könnte zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis mit der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ auf dem Überweisungsträger oder der Lohnabrechnung erfolgen. Eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.
Steuerfreiheit auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Befreiung der Inflationsausgleichsprämie gilt auch bei aufeinanderfolgenden oder nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen. Folglich kann eine Person, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt, von jedem Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie erhalten. Dies gilt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen. Für den Arbeitgeber entfällt somit die Prüfpflicht, ob die Beschäftigten diese Prämie bereits von einem anderen Arbeitgeber erhalten haben.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.