Von Christine Behrens am 13. Februar 2023

Begleitung zur Gesellschafterversammlung

Gerne begleiten wir unsere Mandanten auch zu anstehenden Gesellschafterversammlungen.

Die Erfahrung zeigt, dass dies insbesondere in bereits bestehenden/sich anbahnenden Konfliktsituationen hilfreich ist, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Aber auch in anderen Situationen kann eine direkte Beratung vor Ort sinnvoll sein, um die eigenen Gesellschafterrechte auf Basis der bestehenden Satzung und der gesetzlichen Regelungen bestmöglich auszuschöpfen.

Per se ist jedoch die Begleitung durch eine dritte Person, sei es Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, nicht vorgesehen. Das Anwesenheitsrecht eines Beraters muss daher für die einzelnen Gesellschafter ausdrücklich in der Satzung geregelt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.03.1997 – 20 W 1/97). Anderenfalls kann die Anwesenheit nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung gestattet werden. Dem einzelnen Gesellschafter steht jedoch kein grundsätzliches Recht zu, von einem Berater begleitet zu werden, wenn bestehende Regelungen dies nicht zulassen.

Von diesem Grundsatz sind jedoch bestimmte Ausnahmen anerkannt. Das betrifft beispielsweise den Fall, dass eine schwerwiegende Entscheidung ansteht, die den Gesellschafter in seiner statusrechtlichen Stellung beeinflussen könnte (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.03.1997 – 20 W 1/97). In einer solchen Situation kann eine dringende Beratungsbedürftigkeit bestehen, insbesondere wenn es dem Gesellschafter zum Beispiel an der notwendigen Sachkenntnis für die betreffende Entscheidung fehlt. Ein solches Bedürfnis muss jedoch stets anhand der konkreten Situation, der Struktur der Gesellschaft und den persönlichen Verhältnissen des Gesellschafters festgestellt werden. Die Interessen des Gesellschafters an einer anwaltlichen Beratung müssen gegenüber den Interessen der übrigen Gesellschafter an einem ungestörten und persönlichen Meinungsaustausch überwiegen (MHLS/Römermann, 3. Aufl. 2017, GmbHG § 48 Rn. 124). Etwas Anderes lässt sich lediglich aus dem Grundsatz der Gesellschaftergleichbehandlung entnehmen, wenn sich auch andere Gesellschafter während der Versammlung anwaltlich beraten lassen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.07.2001 – 17 W 42/01).

Davon unberührt bleibt das grundsätzliche Recht eines jeden Gesellschafters, sich in der Versammlung anwaltlich vertreten zu lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn durch den Gesellschaftsvertrag lediglich die höchstpersönliche Ausübung der Gesellschafterrechte gestattet ist (OLG Dresden, Urteil. v. 25.08.2016 – 8 U 347/16). Durch die Bevollmächtigung eines Vertreters steht dem Gesellschafter selbst dann jedoch kein Anwesenheitsrecht mehr zu.

Viele Gesellschafter wollen ihre Rechte aber – und dies ist ihr gutes Recht – weiterhin selbständig in der Gesellschafterversammlung ausüben und sich dabei lediglich rechtlich beraten lassen. Daher empfiehlt es sich, bereits im Voraus in der Satzung ein konkretes Teilnahmerecht von Beratern zu vereinbaren, damit eine rechtliche und ggfs. auch steuerliche Beratung in kritischen Situationen problemlos gewährleistet werden kann (Fingerhut/Schröder, BB 1999, 1230, 1232).

Sollten Sie noch Fragen zu der anwaltlichen Begleitung in Gesellschafterversammlungen oder anderen rechtlichen Fragen im Bereich des Gesellschaftsrechts haben, berät KESSLER Sie gerne.