Von Ingo Osterloh am 4. März 2024

Ergänzung zu unserem Beitrag „Was ändert sich in 2024?“ vom 05. Januar 2024

Während die Wirtschaft weiterhin auf das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz „Wachstumschancengesetz“) wartet, sind zumindest einige wichtige Punkte in Bezug auf die steuerlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), auf die wir in Ergänzung zu unserem Beitrag vom 05. Januar 2024 („Was ändert sich in 2024?“) eingehen wollen, bereits gesetzlich fixiert worden. In dem vorgenannten Beitrag hatten wir die sich ergebenden Rechtsunsicherheiten auf Grund des Wegfalls des sog. Gesamthandsprinzips aufgezeigt, wobei wir bereits damals auf die Anpassung im Grunderwerbsteuergesetz durch das sog. „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ eingegangen sind.

Anpassung in der Abgabenordnung für die Ertragsteuern

Im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes hatte die Legislative gesetzlich in der Abgabenordnung (AO) verankert, dass sich durch das Inkrafttreten des MoPeG keine Änderung an der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften ergeben sollen. Hierzu führt die Regelung (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO) aus, dass rechtsfähige Personengesellschaften, zu denen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) gehören, für Zwecke der Ertragsteuern weiterhin als Gesamthand gelten und deren Vermögen weiterhin als Gesamthandsvermögen. Insoweit ergeben sich bei den Ertragsteuern keine Änderungen.

Anpassung im Erbschaftsteuergesetz

Gleiches hat die Legislative für die Erbschaftsteuer durch den § 2a ErbStG geregelt. Nach dieser Regelung gelten für die Erbschaftsteuer die rechtsfähigen Personengesellschaften weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen weiterhin als Gesamthandsvermögen. Hinsichtlich der Erwerber und Zuwendenden werden rechtsfähige Personengesellschaften als transparent betrachtet, so dass die an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter als Erwerber bzw. Zuwendende gelten. Damit soll auch hier keine Änderung in der Besteuerungspraxis durch das MoPeG eintreten.

Darüber hinaus gibt es jedoch weitere gesetzliche Regelungen, die durch das sog. „Wachstumschancengesetz“ eingefügt werden sollen. Hier bleibt abzuwarten, wie der Bundesrat am 22. Mär 2024 über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses entscheiden wird. Die Ergebnisse des Bundestages werden von uns in zusammengefasster Form in einem gesonderten Beitrag dargestellt.