Von Christine Behrens und Bettina Oltmann am 22. Dezember 2022

Das neue Lieferkettengesetz – eine Revolution in der Lieferkettengesetzgebung

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verkündete der Bundesgesetzgeber eine revolutionäre Reform des Lieferkettenrechts. Die Änderungen treten bereits zum 01. Januar 2023 in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist der Schutz von Menschenrechten sowie der Umwelt. Unternehmen werden zwar nicht zum unmittelbaren Erfolg verpflichtet. Aber das LkSG sieht sehr ausformulierte „angemessene“ Bemühenspflichten für die Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich sowie bei mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern vor.

Adressatenkreis des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Gesetz adressiert inländische Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Der gesetzeröffnende Schwellenwert liegt bei 3.000 inländischen Arbeitnehmern. Dieser sinkt zum 01. Januar 2024 jedoch auf 1.000. Dies bedeutet für ca. 2.900 Unternehmen, dass sie ab dem Jahr 2024 von der Gesetzesänderung unmittelbar betroffen sind.

Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen

Das LkSG nennt in § 2 eine Vielzahl von geschützten Rechtspositionen. Dazu gehören bspw. das Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei, Prostitution und Bodenverunreinigung.

Für die Konkretisierung dieser Rechtspositionen stützt sich der Gesetzgeber auf völkerrechtliche Verträge und Abkommen. Dies ist dahingehend ein Novum, da nun Völkerrecht Einzug in die Unternehmenspraxis hält.

Die Lieferkette von der Rohstoffgewinnung bis zum Endkunden

Der Begriff der Lieferkette ist vom Gesetzgeber sehr umfassend definiert. So umfasst die Lieferkette alle Schritte zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen im In- und Ausland; und dies von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden.

Auch werden lediglich mittelbare Zulieferer und Konzerngesellschaften mit einem bestimmenden Einfluss erfasst.

Sorgfaltspflichten als dauerhafter Kreislauf in der Praxis

Das LkSG gibt den Unternehmen einen Katalog von Sorgfaltspflichten an die Hand (§§ 3-10 LkSG). Die einzelnen Sorgfaltspflichten hängen voneinander ab und stellen keine einmalige Leistungspflicht dar, sondern sind vielmehr ein dauerhafter Kreislauf, der von Menschenrechtsbeauftragten überwacht werden solle. Die wichtigsten Sorgfaltspflichten sind das Risikomanagement, die Risikoanalyse, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie die Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Diese Maßnahmen sorgen dafür, dass etwaige menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken rechtzeitig erkannt und behoben werden können.

Sanktionen in Millionen bis Milliardenhöhe

Die zuständige BAFA hat weitreichende Befugnisse, um Pflichtverletzungen seitens der Unternehmen zu ahnden. Diese Ahndungen reichen von Bußgeldern bis hin zu Vergabesperren bei öffentlichen Ausschreibungen. Das Bußgeld kann so eine Höhe von bis zu 8 Mio. EUR erreichen. Erzielt ein Unternehmen mehr als 400 Mio. EUR Umsatz, steigt das Bußgeld auf bis zu 2% des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes. Großen Konzernen wie z.B. Volkswagen droht somit ein Bußgeld von bis zu 5 Mrd. EUR.

Abbruch der Geschäftsbeziehungen

Als schärfstes Schwert des neuen Lieferkettenrechts gilt der Abbruch der Geschäftsbeziehungen bei besonders schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen. Dieser ist geboten, wenn die Umsetzung von Maßnahmen nach Ablauf einer festgelegten Zeit keine Abhilfe bringt, keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

Fazit

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zwingt Unternehmen tätig zu werden. Insbesondere sollten sämtliche Zuliefererverträge geprüft und ggf. angepasst werden. Es sollte dabei genau auf etwaige Risiken, die sich durch Zulieferer ergeben, geachtet werden, denn besonders für mittelständische Unternehmen bestehen existenzielle Risiken, sollte die BAFA Sanktionen gegen die Unternehmen verhängen.

Dieser Beitrag stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das TEAM-KESSLER uns.