Anpassungen in der Handelsregisterverordnung verbessern Schutz personenbezogener Daten
Am 23.12.2022 passte das Bundesjustizministerium die Handelsregisterverordnung (HRV) an, um personenbezogene Daten besser zu schützen. Bis dato konnten im frei zugänglichen Handelsregisterportal Dokumente mit personenbezogenen Daten abgerufen werden, die nicht für den Rechtsverkehr erforderlich sind – dies seit August 2022 sogar kostenlos. Das führte zu großen Datenschutzbedenken. Das Bundesjustizministerium versprach daraufhin, Änderungen in der HRV vorzunehmen.
Nur noch bestimmte Dokumente werden aufgenommen
§ 9 HRV stellt klar, dass ab sofort nur noch solche Dokumente in das digitale Handelsregisterportal aufgenommen werden sollen, deren Einreichung durch besondere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist. Dokumente wie z. B. Ausweiskopien sollen nun nicht mehr abrufbar sein. Ausdrücklich nicht aufgenommen werden sollen Dokumente, die erst auf Anforderung durch das Registergericht, also im Wege der Amtsermittlung, eingereicht werden.
Keine Erbscheine, Erbverträge, öffentlichen Testamente etc. mehr abrufbar
Als nicht erforderlich für den Rechtsverkehr anzusehen sind auch Erbscheine, Erbverträge, öffentliche Testamente, Europäische Nachlasszeugnisse und vergleichbare Dokumente, sodass auch diese Dokumente nicht mehr in das Handelsregisterportal aufgenommen werden sollen.
Alte Dokumente können ausgetauscht werden
Im neuen § 9 VII HRV wird die bislang noch nicht gesetzlich geregelte Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs geregelt. Wenn in einem bereits eingereichten Dokument Angaben enthalten sind, die nicht ins Handelsregister gehören, können die Betroffenen ein neues Dokument ohne die problematischen Angaben hochladen. Das neue Dokument kann dann gegen das alte ausgetauscht und das alte Dokument für den Abruf gesperrt werden.