Von Jan-Philipp Lautebach am 1. August 2023

Aktuelle Entscheidung im Reiserecht – Stellen Wetterbedingungen einen Reisemangel dar?

Die Reiserechtskammer des LG Frankfurt hat sich ausweislich der Pressemitteilung vom 25.07.2023, in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 15.3.2023, Az.: 2-24 O 102/22) mit der Thematik befasst, ob Wetterbedingungen am Reiseziel einen zu ersetzenden Reisemangel darstellen.

In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin für sich und Ihren Partner eine einwöchige Rundreise durch Ecuador für Dezember 2021 gebucht. Der Gesamtpreis der Pauschalreise belief sich auf rund 18.000,00 €. Im Nachgang versuchte die Klägerin nun gegenüber dem Reiseveranstalter den Reisepreis um 6.000,00 € zu mindern und begründete dies unter anderem mit den Wetterbedingungen vor Ort.

Aufgetretener Starkregen und Nebel

So trug die Klägerin vor, sie habe bei einer Rundwanderung den angekündigten „traumhaft schönen Kratersee“ wegen des starken Nebels gar nicht erblicken können. Weiterhin hätten ihr Starkregen und Nebel den Ausblick auf die Westkordillere verhindert. Gleichermaßen habe sie infolge der geschilderten Wetterbedingungen bei einer zweitätigen Wanderung durch den Amazonas-Regenwald die in Aussicht gestellte Tierwelt nicht betrachten können. Zur Reiseplanung gehörte schließlich noch die Besichtigung einer Fledermaushöhle, die aufgrund einer Überflutung jedoch nicht habe stattfinden können.

Weitere Missstände während der Reise

Die Klägerin monierte zudem, dass es im Hotel kein warmes Wasser gegeben habe. Außerdem habe bei einer mehrtägigen Reise auf einem Katamaran ein defekter Generator zu erheblichen Ruhestörungen geführt. Schließlich habe der Katamaran nicht wie vorgesehen in Santa Cruz geankert, sondern in Baltra mit Blick auf Tankstelle und Flughafen. Ein weiterer Tagesausflug sei zudem ausgefallen.

Die Entscheidung des LG Frankfurt

Der Klage gab die Reiserechtskammer des LG Frankfurt nur teilweise statt. Dabei stellte das Gericht klar, dass der Reiseveranstalter nicht darauf habe hinweisen müssen, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit sei. Dies hätte die Klägerin durch eine einfache Internetrecherche selbst ermitteln können. Auftretende Wetterbedingungen sind nicht Leistungsbestandteil einer gebuchten Reise und rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht per se eine Minderung des Reisepreises. Der ausgefallene Besuch der Fledermaushöhle sowie der ausgefallene Tagesausflug würden jedoch eine Minderung rechtfertigen. Gleiches gelte für die fehlende Warmwasserversorgung sowie die Abweichung des Ankerplatzes. Hierfür verurteilte das LG Frankfurt den Reiseveranstalter zu einer Zahlung in Höhe von 800,00 € an die Klägerin.

Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 25.07.2023, abzurufen unter: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/aktuelle-rechtsprechung-des-landgerichts-frankfurt-am-main