Änderungen des Stiftungsrechts zum 01.07.2023
Das am 16.07.2021 beschlossene Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts bringt eine Reihe von Veränderungen mit sich, die nicht nur im Kontext neu zu errichtender Stiftungen relevant werden, sondern auch unter Bestandsstiftungen Beachtung finden sollten. Ziel der Stiftungsrechtsreform ist, die noch aus unterschiedlichen Landesstiftungsgesetzen sowie der bisherigen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestehende Rechtsgrundlage zu vereinheitlichen. Das Stiftungsrecht soll nun abschließend im BGB geregelt werden. In Kraft treten die Neuregelungen am 01.07.2023.
Wichtige Neuregelungen
Einführung des Stiftungsregisters
Eine maßgebliche Neuerung, die im Zuge der Reform zum 01.01.2026 eingeführt werden wird, ist das Stiftungsregister. Das Bundesministerium für Justiz wird dafür als Registerbehörde fungieren. Einzutragen sind neben den Vorstandsmitgliedern unter anderem die besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands.
Eintragungspflicht auch für Bestandsstiftungen
Für Bestandsstiftungen gilt eine solche bußgeldbewährte Eintragungspflicht ebenfalls. Hier muss eine Eintragung im Stiftungsregister bis spätestens 31.12.2026 erfolgen. Neu ist dann auch die Führung eines Namenszusatzes. Für Ewigkeitsstiftungen lautet dieser „eingetragene Stiftung“ oder „e.S.“. Verbrauchsstiftungen hingegen werden dann den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e.VS.“ führen.
Vorgaben zu Satzungsänderungen
Die Reform sieht nach § 85 BGB n.F. eine umfangreiche Regelung für Satzungsänderungen vor. Dabei wird unterschieden zwischen Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck oder weitere prägende Bestimmungen betreffen sowie einfachen Satzungsänderungen. Es sind nun auch die Voraussetzungen normiert, unter denen eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden kann.
Regelungen zur Haftungserleichterung
Neuregelungen finden sich auch zur Haftung der Stiftungsorgane. So findet sich nach der Reform eine neu eingefügte Regelung von Haftungsrisiken der Stiftungsorgane als „Business Judgement Rule“. Diese Regelung konkretisiert den Haftungsmaßstab für die Geschäftsführung. Sind Stiftungsorgane ehrenamtlich tätig, kann außerdem eine gesonderte Erleichterung der Haftung von Stiftungsorganen in die Satzung aufgenommen werden.
Erhalt der Handlungsfähigkeit
Eine wichtige Neuregelung bietet ebenfalls die neue Regelung zur Ergreifung von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern. Auf diese Weise soll die Handlungsfähigkeit der Stiftung auch in solchen Fällen erhalten bleiben.
Stiftungsvermögen
Wichtig sind auch die eingefügten Regelungen zum Stiftungsvermögen. Dieses wird mit der Gesetzesänderung in das Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen unterteilt. Zum Grundstockvermögen der Stiftung zählen das gewidmete Vermögen, Zustiftungen sowie das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Für die Verbrauchsstiftung hingegen besteht das Stiftungsvermögen nur aus sonstigem Vermögen.
Zur Verwendung des Grundstockvermögens
Der Stiftungszweck ist grundsätzlich mit den Nutzungen aus dem Grundstockvermögen zu erfüllen. Nach der Reform ist auch die Möglichkeit geregelt, Umschichtungsgewinne zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu nutzen. Allerdings nur, wenn dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen und der Erhalt des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Insbesondere diese Regelung kann für Stiftungen einen Gewinn an Flexibilität bedeuten. Diese Verwendung darf dennoch nicht dem einzelfallbezogenen Stifterwillen widersprechen.
Ausblick
Dies ist nur ein Auszug an Neuregelungen des Stiftungsrechts nach der Reform. Durch die umfangreichen Regelungen bieten sich nicht nur neue Möglichkeiten, sondern es ergeben sich auch Pflichten für neue und Bestandsstiftungen. Eine Überprüfung und Anpassung der Stiftungssatzung an den künftigen gesetzlichen Rahmen ist hier angezeigt. Das Team von KESSLER unterstützt Stiftungen bei der Umsetzung neu geschaffener Möglichkeiten, die nicht nur zum Pflichtprogramm gehören, sondern auch neue Handlungsspielräume eröffnen.
Weitergehende Informationen finden Sie hier: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Stiftungsrecht.html