Was ändert sich in 2024?
Mit dem Jahreswechsel ergeben sich stets diverse gesetzliche Änderungen. Um einen Überblick über diese Änderungen zu erhalten, haben wir Ihnen nachfolgend die aus unserer Sicht wesentlichsten Gesetzesänderungen aufgeführt.
Hierzu möchten wir vorab allerdings anmerken, dass das Jahressteuergesetz 2023 („Wachstumschancengesetz“) bisher nicht verabschiedet wurde und sich dadurch noch weitere Änderungen ergeben könnten. Sobald dieses Gesetz verabschiedet ist, werden wir Sie hier auf dem Laufenden halten.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 € brutto (bisher 12,00 €). Bereits jetzt ist geplant, dass eine weitere Lohnerhöhung zum 01.01.2025 auf sodann 12,84 € erfolgen soll.
Bei einer 40-Stunden-Woche führt der neue Mindestlohn zu einem Bruttogehalt von rd. 2.150,00 €.
Aus dem gestiegenen Mindestlohn folgt zudem, dass Minijobber ab Januar 2024 bis zu 538 € verdienen dürfen.
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen zum 01.01.2024.
Gesetzliche Krankenversicherung: 5.175 € pro Monat, 62.100 € jährlich
Gesetzliche Rentenversicherung:
- Alte Bundesländer 7.550 € pro Monat, 90.600 € jährlich
- Neue Bundesländer 7.450 € pro Monat, 89.400 € jährlich
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind die Beträge, bis zu denen vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt (z.B. Arbeitslohn) Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung berechnet und abgeführt werden. Sofern das Entgelt diese Grenzen überschreitet, werden die Versicherungsbeiträge auf die Höchstgrenzen gedeckelt.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt in 2024 auf 11.604 €. Für Personen, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steigt der Grundfreibetrag entsprechend auf 23.208 €. Sofern das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, fällt keine Einkommensteuer an.
Solidaritätszuschlag
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde zum 01.01.2024 auf 18.130 € angehoben. Im Falle der Zusammenveranlagung beträgt die Freigrenze 36.260 €. Der Solidaritätszuschlag wird nur erhoben, sofern die festzusetzende Einkommensteuer die Freigrenze überschreitet.
Kinderfreibeträge
Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind um 360 Euro auf 9.312 € erhöht.
Erhöhung Umsatzsteuer für Abgabe von Speisen in Gastronomiebetrieben
Bis zum 31.12.2023 unterlag die Abgabe bei Verzehr von Speisen in einem Gastronomiebetrieb dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Damit wollte die Bundesregierung, die besonders von der Corona-Krise betroffene Gastronomiebranche unterstützen. Zum 01.01.2024 steigt der Steuersatz auf 19%.
Der temporär ermäßigte Steuersatz fand lediglich auf Speisen, die vor Ort verzehrt wurden, Anwendung. Auf Getränke waren und sind grundsätzlich weiterhin 19% Umsatzsteuer zu erheben.
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Zum 01.01.2024 tritt das sog. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) in Kraft. Das MoPeG ist eine umfassende Neufassung des Gesellschaftsrechts und hat insbesondere Auswirkungen auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Der Wegfall des sog. Gesamthandsprinzips ist dabei als ein zentrales Element dieses Gesetzes hervorzuheben. Aufgrund der Größe und Komplexität dieses Themas können wir hier leider keine weiteren Ausführungen zu diesem Thema machen.
Allerdings möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass durch den Wegfall des Gesamthandsprinzips unmittelbare Auswirkungen im Grunderwerbsteuergesetz entstünden, da die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß §§ 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) an das Gesamthandsprinzip anknüpfen. Dies hat der Gesetzgeber bereits erkannt und in § 24 GrEStG reglementiert, dass das Gesamthandsprinzip bis zum 31.12.2026 im Rahmen des GrEStG wie bisher anzuwenden ist und folglich die Regelungen der §§ 5 und 6 GrEStG weiterhin angewendet werden können. Diese Gesetzesnovelle wurde am 29.12.2023 veröffentlicht.
Sofern Sie nähere Informationen zum MoPeG bzw. den handelsrechtlichen- und steuerlichen Folgen benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Pflicht zur Offenlegung zum 31.12.2023 für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2022
Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag in dem sog. Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist anstelle einer Offenlegung eine Hinterlegung ausreichend. Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr zum 31.12.2022 geendet hat, wäre daher eine Offenlegung bzw. Hinterlegung bis zum 31.12.2023 erforderlich. Falls diese Frist überschritten wird, kann das Bundesamt für Justiz (BMJ) ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Allerdings hat das BMJ in der letzten Woche des vergangenen Jahres einen allgemeinen Hinweis auf ihrer Internetseite veröffentlicht, demnach von der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens abgesehen wird, wenn die Offenlegung bzw. Hinterlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 bis zum 02.04.2024 erfolgt ist. Den offiziellen Hinweis finden Sie unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html.