Von am 15. November 2019

Notwendigkeit von Eheverträgen bei Unternehmern

Nur ein Bruchteil der Ehepaare denken daran – an den Ehevertrag.

Vorerst bringt er für viele einen unromantischen Gedanken auf. Oft ist jedoch ein Ehevertrag sinnvoll, vor allem bei einer Unternehmerehe. Denn nach einer Scheidung steht die Frage der Vermögensaufteilung im Raum. Eine faire und gleiche Aufteilung ist nur selten möglich, insbesondere wenn es um Vermögen und ein Unternehmen geht, welches sich im Laufe der Ehe aufgebaut hat. Einen Ehevertrag abzuschließen, bietet sich daher an, um Streitigkeiten zu umgehen und auch zu vermeiden, dass ein Unternehmen durch einen Zugewinnausgleichsanspruch in Schieflage gerät.

Wie ist die Sachlage ohne Ehevertrag?

Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Konsequenz bei der Scheidung wäre ein Zugewinnausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehepartners. Dabei kann der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszuwachs während der Ehe im Scheidungsfall vom Ehegatten mit dem größeren Zugewinn die Hälfte der Differenz verlangen. Bei einer Erfüllung dieses Zugewinnausgleichsanspruchs kann es zu einer existenziellen Gefährdung des Unternehmens kommen.

Es gilt damit, das Betriebsvermögen durch einen Ehevertrag zu schützen

Als Unternehmer können Sie Ihr Betriebsvermögen durch einen Ehevertrag schützen.

Grundsätzlich ist die Aufgabe von Eheverträgen, den Unternehmer und das Unternehmen vor den Konsequenzen einer Scheidung zu bewahren. Der Ehegatte, der entweder im Güterstand der Gütertrennung oder der modifizierten Zugewinngemeinschaft lebt, muss als Unternehmer mit einem Ehevertrag den Zugewinn nicht teilen.

Durch ehevertragliche Vereinbarungen kann das Unternehmen aus einer Zugewinnausgleichsberechnung herausgenommen werden (sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft). Die Herausnahme des unternehmerischen Vermögens wurde auch vom BGH ausdrücklich für zulässig erklärt.

Vorteile als Nichtunternehmer

Auch als Nichtunternehmer-Ehegatte profitiert man vom Ehevertrag; insbesondere dann, wenn Gütertrennung besteht.

Denn ohne Probleme kann den Banken erklärt werden, dass für das Unternehmen nicht mitgehaftet wird, da der Ehegatte auch an dessen Wertentwicklung im positiven Falle nicht partizipiert.

Des Weiteren hat die Nichteinbeziehung des nichtunternehmerischen Ehegatten den Vorteil, dass insolvenzsicheres Vermögen aufgebaut werden kann, beispielsweise durch Schenkungen des Unternehmer-Ehegatten durch Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge, einer ehebedingten Zuwendung des Familien-Eigenheims oder im Rahmen einer Güterstandsschaukel bei nicht-betrieblichen Vermögen.

Alles in allem kann der Ehevertrag das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Unternehmens und einer fairen Teilhabe des anderen Ehegatten an dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen lösen, wenn er fair ausgestaltet wird und auch das Interesse des Nichtunternehmer-Ehegatten an einer Absicherung und dem Aufbau einer eigenen Altersversorgung berücksichtigt.

Bei sämtlichen Fragen steht das Team von kessler&partner selbstverständlich gerne zur Verfügung. Weitergehende Informationen finden Sie auch in unserem Buch: Nachfolge im Mittelstand – Erich Schmidt Verlag.