Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag?
Notwendigkeit von Erbfolgeregelungen des Unternehmers
Die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge werden einem mittelständischen Unternehmer in der Regel nicht gerecht. Wenn der Unternehmer beispielsweise mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und Kinder vorhanden sind, kann es bei der gesetzlichen Erbfolge zu Schwierigkeiten kommen. Die abstrakten Vorgaben des Gesetzes sind auf die konkreten unternehmerischen Belange nicht zugeschnitten. Daher ist es ratsam, ein Gestaltungsmittel zu wählen, um die Erbfolge zu regeln. In Betracht kommen für den Unternehmer das Einzeltestament, das gemeinschaftliche Testament mit dem Ehe- oder Lebenspartner sowie der Erbvertrag.
Das Einzeltestament
Der Unternehmer hat immer die Möglichkeit seine letztwillige Verfügung durch das Einzeltestament zu regeln. Er testiert somit für sich allein, unabhängig von einem Ehe- oder Lebenspartner.
Dies hat den Vorteil, dass der Unternehmer weder gegenüber einem Ehe- oder Lebenspartner (wie beim gemeinschaftlichen Testament), noch gegenüber einem Vertragspartner (wie beim Erbvertrag) gebunden ist. Zudem hat der Unternehmer die Möglichkeit, jederzeit sein Testament zu ändern, und zwar unabhängig davon, ob das abzuändernde oder aufzuhebende Testament in notarieller oder privatschriftlicher Form errichtet worden war.
Das gemeinschaftliche Testament
Eine weitere Möglichkeit, sein Erbe zu regeln, bietet das gemeinschaftliche Testament. Dabei errichtet der Unternehmer mit seinem Ehepartner (oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) ein gemeinsames Testament. Dieses kann, so wie das Einzeltestament, sowohl in notarieller als auch in privatschriftlicher Form erfolgen. Wenn beim privatschriftlichen Testament ein Ehepartner dieses handschriftlich niederlegt, so ist zu beachten, dass der andere Ehegatte eigenhändig mit Ort und Datum mitunterzeichnet.
Ein gemeinschaftliches Testament wird regelmäßig errichtet, um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten festzulegen. Die Wechselbezüglichkeit stärkt zwar den Zusammenhalt der Familie, jedoch bringt es auch ein Problem mit sich. Wechselbezügliche Verfügungen bedürfen bei einem Widerruf einer notariellen Beurkundung. Ein Widerruf kann aber nur bei Lebzeiten stattfinden. Dagegen können einseitige Verfügungen sowohl zu Lebzeiten, als auch im Todesfall widerrufen werden.
Nach dem Tod des anderen Ehegatten ist ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nicht mehr möglich. Es besteht anders als beim Einzeltestament Bindungswirkung.
Um dieses Problem zu umgehen, können sogenannte Öffnungsklausel in das gemeinschaftliche Testament eingebracht werden. Unter Öffnungsklausel versteht man eine Klausel im Testament, die die Möglichkeit offenhält, dass der Überlebende neu und anders testieren darf, wenn Änderungen aus zwingenden Gründen, wie ein unvorhergesehener Schicksalsschlag, geboten sind. Solche Öffnungsklauseln geben dem Unternehmer die Freiheit, auch nach dem Tod seines Ehepartners flexibel auf sich verändernde Umstände reagieren zu können. Sie sind daher dringend zu empfehlen.
Der Erbvertrag
Über das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament hinaus bietet sich die Möglichkeit an, einen Erbvertrag zu schließen. Anders als das gemeinschaftliche Testament, bei dem auch eine eigenhändige privatschriftliche Abfassung ausreicht, besteht für den Erbvertrag eine Beurkundungspflicht. Daher entstehen beim Erbvertrag teils erhebliche Notarkosten. Jedoch kann dafür der Erbvertrag auch mit anderen Personen als mit einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geschlossen werden. Es kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden und es gelten die gesetzlichen Rücktrittsgründe. Somit bietet der Erbvertrag die Möglichkeit einer individuellen und komplexen Erbfolgegestaltung. Der Erbvertrag schafft eine Rechtssicherheit, welche beispielsweise bei einem Erbe von umfangreichen Immobilien und Unternehmen benötigt werden kann.
Jedes der Gestaltungsmittel zur Erbfolgeregelung bringt Vor- und Nachteile mit sich. Ein Einzeltestament eignet sich gut für junge alleinstehende Personen, die ihr Erbe nach eigenen Wünschen anpassen wollen. Das gemeinschaftliche Testament eignet sich gut für ein Ehepaar, welches auf wechselbezügliche Verfügungen vertraut. Diese sollten jedoch auch an die Öffnungsklausel denken. Der Erbvertrag eignet sich aufgrund der notariellen Beurkundungspflicht für eine sichere und allseitig geklärte Nachlassverwendung. Er bietet eine höhere Planungssicherheit bei einer komplexen und individuell gestaltbare Erbfolgegestaltung, welche jedoch aufgrund der Beurkundungspflicht Kosten mit sich bringt.
Jede Situation ist individuell zu betrachten und nach eigenen Bedürfnissen zu lösen. Jedoch ist es eine unverzichtbare Aufgabe eines jeden Unternehmers Vorsorge zu treffen.
Bei Beratungsbedarf und Klärung sämtlicher Fragen steht das Team von kessler&partner selbstverständlich gerne zur Verfügung. Weitergehende Informationen finden Sie auch in unserem Buch: Nachfolge im Mittelstand – Erich Schmidt Verlag.