Von Katharina Schuster und Jan-Philipp Lautebach am 23. Juni 2020

Eltern-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Kitas und Schulen waren bzw. sind noch immer vom Shutdown betroffen. Viele Mitarbeiter* haben aufgrund der COVID19-Pandemie einen temporären Home-Office Arbeitsplatz. Damit bekommen sie die Kinderbetreuung gerade so hin. Aber nicht immer ist Home-Office möglich. Das ist für erwerbstätige Eltern von Kindern eine schwierige Situation. Sie müssen zu Hause bleiben und erleiden nach dem Prinzip „ohne Arbeit kein Geld“ regelmäßig einen Verdienstausfall.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz verankert. Voraussetzung ist, dass erwerbstätige Sorgeberechtigte bei behördlichen Kita- bzw. Schulschließungen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind haben und zu Hause blieben müssen. Bezahlt werden sie in dieser Zeit grundsätzlich nicht. Diese Situation fängt der Gesetzgeber nun ab. Home-Office, Kurzarbeit oder eine gewährte Notbetreuung schließen den Entschädigungsanspruch aus. Der Anspruch ist immer nachrangig. Es fallen auch nur Sorgeberechtigte von Kindern unter 12 Jahren oder von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, unter die Regelung.

Höhe der Entschädigung

Liegen die Voraussetzungen vor, bekommt der verhinderte Arbeitnehmer 67 % seines Netto-Verdienstausfalls vom Arbeitgeber gezahlt. Nach oben ist die Zahlung auf monatlich höchstens 2.016 € (netto) begrenzt. Die zuständige Behörde erstattet dem Arbeitgeber die gezahlte Entschädigung auf Antrag. Diese Regelung gilt für die ersten sechs Wochen. Ab der siebten Woche entspricht die Höhe der Entschädigung einem zu zahlenden Krankengeld. Der Arbeitnehmer muss die Entschädigung ab der siebten Woche jedoch selbst bei der zuständigen Behörde beantragen.

Neu: zeitliche Verlängerung und Flexibilisierung

Der Bundesrat hat am 05.06.2020 zahlreichen Steuerhilfen in der Corona-Krise zugestimmt, die vom Bundestag beschlossen wurden. Darunter fällt auch, dass der Zeitraum der Entschädigungszahlungen in Höhe von 67 % auf 10 Wochen pro erwerbstätigen Sorgeberechtigten verlängert wurde. Alleinerziehende können 20 Wochen in Anspruch nehmen. Dabei kann man die Entschädigung auch nur tageweise in Anspruch nehmen. Das ist wichtig, wenn z.B. an einigen, aber nicht allen Tagen eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 20.03.2020 und zunächst bis 31.12.2020.

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*Die männliche Form wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet, gemeint sind aber Mitarbeiter jeden Geschlechts