
Einwurf-Einschreiben reicht nicht für Anscheinsbeweis – BAG zur Zustellung von Kündigungen
Warum das neue Urteil des BAG für Arbeitgeber besonders wichtig ist
Im Arbeitsrecht spielt der Zugang von Kündigungen und anderen wichtigen Schreiben wie Abmahnungen eine zentrale Rolle. Dabei greifen viele Arbeitgeber auf das Einwurf-Einschreiben zur Zustellung zurück, in der Annahme, damit rechtssicher zu handeln. Doch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) stellt klar: Ein Einwurf-Einschreiben allein begründet keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger.
Was ist passiert?
In dem entschiedenen Fall bestritt die Arbeitnehmerin, eine Kündigung erhalten zu haben, die der Arbeitgeber per Einwurf-Einschreiben verschickt hatte. Der Arbeitgeber legte den Einlieferungsbeleg und einen aus dem Internet ausgedruckten Sendungsstatus vor. Das BAG entschied jedoch, dass diese Unterlagen nicht ausreichen, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen.
Rechtlicher Hintergrund: Zugang und Anscheinsbeweis
Eine schriftliche Kündigung oder Abmahnung ist erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt (z. B. in den Briefkasten) und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Ein Anscheinsbeweis kann diesen Zugang erleichtert nachweisen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt – etwa durch dokumentierte Zustellung durch einen Postbediensteten. Laut BAG reicht jedoch der bloße Sendungsstatus nicht aus, um einen solchen typischen Ablauf zu belegen. Es fehlen Angaben zur Person des Zustellers, zur Uhrzeit, zum Zustellort oder zum konkreten Verfahren.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Das Urteil des BAG hat erhebliche praktische Auswirkungen auf die Zustellung von arbeitsrechtlichen Erklärungen wie:
- Kündigungen
- Abmahnungen
- Versetzungen
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auf Zustellung durch Boten oder Gerichtsvollzieher setzen oder sich zumindest den Auslieferungsbeleg mit Zustellvermerk von der Deutschen Post sichern – und das rechtzeitig, bevor die Frist zur Anforderung abläuft.
Wichtig für die Praxis: Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG beginnt erst mit Zugang der Kündigung zu laufen. Scheitert der Nachweis des Zugangs, droht dem Arbeitgeber das Risiko die Klage bereits aus diesem einfachen Grund zu verlieren. Eine fristlose Kündigung kann ggf. gar nicht mehr ausgesprochen werden, weil die sog. Zwei-Wochen-Frist in der Regel bereits abgelaufen ist.
Fazit: Mehr Sicherheit bei der Zustellung schaffen
Das Einwurf-Einschreiben ohne Einlieferungsbeleg bietet daher keine rechtssichere Garantie für den Zugang von Kündigungen oder anderen wichtigen Schreiben im Arbeitsrecht. Arbeitgeber sind gut beraten, auf belastbare Zustellnachweise zu achten, um teure Rechtsnachteile zu vermeiden.
Wir beraten Sie gerne!
Das Arbeitsrechts-Team der Kanzlei KESSLER aus Bremen unterstützt Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Bremen und umzu sowie deutschlandweit bei allen Fragen rund um Kündigungen, Abmahnungen und arbeitsrechtliche Kommunikation. Kontaktieren Sie uns für eine fundierte Beratung zur sicheren Zustellung von arbeitsrechtlichen Schreiben.