Coronavirus: Was tun, wenn die Aufträge und Kunden wegbleiben?
Coronavirus: Wenn die Aufträge und Kunden wegbleiben
Das gestern von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) offiziell zur Pandemie erklärte „Coronavirus“ führt zu steigenden Krankheitsfällen. Das Robert Koch Institut schätzte die „Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland“ insgesamt als derzeit „mäßig“ ein (weitere Informationen finden Sie hier; zuletzt abgerufen am 12.03.2020).
Und nun?
Auch in Bremen und ganz Norddeutschland steigt die Ungewissheit; insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU). Viele fragen sich, welche Folgen COVID-19 für den eigenen Betrieb haben wird und wie man als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer idealerweise reagiert.
- Soll man die Belegschaft ins Home-Office oder in die Kurzarbeit schicken?
- Was passiert, wenn das eigene Unternehmen nicht in der Lage ist, Aufträge auszuführen und Fristen einzuhalten?
- Müssen Vertragspartner, Behörden und andere über eigene Lieferengpässe informiert werden?
- Läuft das eigene Unternehmen Insolvenzgefahr, weil die eigenen Rechnungen wegen „Corona“ nicht befriedigt werden?
- Ist die Geschäftsleitung haftbar, wenn „man falsch reagiert“?
Fragen, mit denen sich nicht nur Unternehmer aus Bremen rumplagen.
Blick über die Alpen
Bei der Beantwortung dieser Fragen kann es nicht schaden, einen Blick nach Italien zu werfen. Dort sind Unternehmer in ihrer Entscheidungsfindung und dem Umgang mit der Situation, gezwungenermaßen, deutlich weiter als hier.
Unseres Erachtens gibt es einen Grundstock an rechtlichen Maßnahmen, die alle Unternehmen ergreifen können. Zu denken ist z.B. an naheliegende Maßnahmen, wie Kurzarbeit oder Home-Office, aber auch an „rechtliches Fine-Tuning“. Dazu zählt der richtige Umgang – im Einzelfall – mit dem Einwand „höherer Gewalt“ (force majeur). Dieser spielt beispielsweise bei der Unterbrechung von Lieferketten (supply-chain) eine wesentliche Rolle. Nicht zuletzt ist auch der handelsrechtlich korrekte Umgang mit selbst einzuhaltenden, drohenden Fristen und der Umgang mit ausbleibenden Zahlungen (Forderungsinkasso) regelungsbedürftig.
Home-Office, Kurzarbeit und Insolvenzgefahren
Sicherlich ist Home-Office derzeit eine sehr naheliegende Option. Zum Schutz der eigenen Mitarbeiter und zur Gewährleistung des Fortbetriebes des Unternehmens. Mit der Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes gehen aber arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Haftungsfragen einher, die vorher rechtswirksam geregelt werden sollten (Arbeitsweg, Ruhezeiten, Datenschutz etc.).
Ebenso auf der Hand liegt die Anordnung von Kurzarbeitszeit. Wenn Einnahmen ausbleiben, aber alle Mitarbeiter in Vollzeit vor Ort sind, kann es finanzielle Engpässe geben. Die Anordnung von Kurzarbeit kann deshalb unternehmerisch sinnvoll sein. Bei den Betroffenen kommt es dadurch zu Entgeltausfällen. Die Beschäftigten haben allerdings einen Anspruch auf sog. Kurzarbeitergeld, wenn die Gewährung dieses Kurzarbeitergeldes vom Arbeitgeber beantragt worden ist. Voraussetzung für Kurzarbeit können eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis sein. Die Lage um das „Coronavirus“ dürfte wohl beide Merkmale erfüllen.
Nach Ansicht von kessler&partner sind auch die Insolvenzrisiken nicht zu unterschätzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmer aufgrund von COVID-19-Erkrankungen in wirtschaftliche Schieflage und damit in „Insolvenznähe“ geraten, ist ein zu beachtendes Risiko. Vor allem dann, wenn rechtzeitig die richtigen Weichen gestellt werden, dürfte dieses Risiko aber in der Regel beherrschbar bleiben. Hier erfahren Sie mehr zu dem Thema.
kessler&partner steht mit Rat zur Seite
Wie gewohnt steht das Team von kessler&partner seinen Mandanten und anderen Rechtssuchenden auch im Zusammenhang mit den vorstehen angerissenen und anderen akuten Themen zur Seite.
Seit Kurzem bietet k&p – nicht nur aufgrund des Coronavirus – neben dem weiterhin gern gelebten persönlichen Gespräch in der Kanzlei, Online Beratungen und Videokonferenzen (mit mehreren Teilnehmern) an. Besondere Hardware oder Software-Voraussetzungen benötigen die Mandanten dafür nicht.
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