Von Lennart Matzke am 20. April 2020

Betriebsausfallversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung in Zeiten von Corona

Unternehmen leiden mehr und mehr unter den Folgen der Corona-Krise. Wegbrechende Einnahmen bei gleichzeitig weiterlaufenden Kosten führen zu erheblichen Liquiditätsengpässen. Dies gilt insbesondere für Restaurants, Ladengeschäfte, Hotels etc. Auch die Event-Branche ist massiv betroffen.

Einige Unternehmen haben sich gegen derartige Ausfälle, die insbesondere aus Zwangsschließungen resultieren, durch sogenannte Betriebsausfallversicherungen oder Betriebsschließungsversicherungen abgesichert.

Ob Versicherungen allerdings einspringen, ist nicht von vornherein gesichert. Die Haltung der verschiedenen Versicherer ist unterschiedlich.

Was gibt es für Versicherungen?

Zunächst können die verschiedenen Versicherungen als Betriebsausfallversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung oder Betriebsschließungsversicherung (international auch „Non-Damage-Business-Interruption“ bzw. bekannt unter der „Multi-Risk-Police“) zusammengefasst werden.

Was sind die Schwierigkeiten?

Als problematisch erweist sich, wie so häufig, die Formulierung im Versicherungsvertrag. So stellt sich aktuell konkret die Frage, ob die Betriebsschließung über das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) tatsächlich versicherungsrechtlich nur solche Betriebsschließungen wegen Seuchen oder Infektionen erfasst, die auch im Infektionsschutzgesetzgesetz konkret aufgelistet sind. Versicherungen argumentieren teilweise, dass es sich um ein bis dato unbekanntes Virus handelt, das bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und dementsprechend auch im Infektionsschutzgesetz noch keine Erwähnung gefunden hat. Teilweise meinen Versicherungen, dass es sich bei den Schließungsanordnungen um Allgemeinverfügungen handelt, die nicht spezifisch auf einen bestimmten Betrieb bezogen sind. Zudem handelt es sich erst seit dem 01.02.2020 bei dem Corona-Virus um eine ausdrücklich meldepflichtige Krankheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Hiermit argumentieren Versicherer ergänzend.

Im Ergebnis wird daher eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich und zu untersuchen sein, wie die Vertragsbestimmungen ausgestaltet sind.

Was passiert, wenn Deckung erteilt wird?

Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Deckung durch die Versicherung gewährt werden muss, sind in aller Regel Tagessätze vereinbart, die bei einer Schließung des Betriebes auszuzahlen sind. Bei teilweisen Betriebsschließungen erfolgt dementsprechend eine anteilige Auszahlung.

Das Team von kessler&partner berät Sie hierzu gerne.