Von Luis Antonio Guijarro Santos am 9. April 2020

Beratung für vom Coronavirus betroffene Unternehmen – staatliche Kostenübernahme

(K-) Ein gelungenes Instrument zur Konfliktbewältigung?

Am 03.04.2020 wurde die Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows zum zweiten Mal seit dem 28.12.2015 modifiziert. Die Ursprungsrichtlinie hatte im Wesentlichen zwei Zielrichtungen.

Allgemeine und spezielle Beratung

Zum einen strukturellen Ungleichheiten zu begegnen (spezielle Beratungen für Unternehmerinnen, Migranten u.a.). Zum anderen sollten (z.B. junge) kleine und mittlere Unternehmen, die erfahrungsgemäß einen höheren Beratungsbedarf in wirtschaftlichen, finanziellen, personellen sowie organisatorische Fragen der Unternehmensführung haben, Zuschüsse beanspruchen können (allgemeine Beratung).

Geist der Richtlinie

Der damalige „Geist der Richtlinie“ ging dahin, wesentliche Aspekte des Unternehmertums, wie die Selbständigkeit, den Unternehmergeist, die Gründung von Unternehmen, einschließlich von innovativen Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen, finanziell zu fördern. Die Förderung sollte zur Beratung folgender betriebswirtschaftlicher Aspekte eingesetzt werden:

  • Verbesserung der Unternehmenskonzeption
  • Standort und Wettbewerb
  • Einkauf
  • Produktion
  • Sortiment
  • Lagerhaltung/-system
  • Marketing und Vertrieb
  • Geschäftserweiterung
  • Nachfolge

Inkonsequent

Die derzeitige Corona-Pandemie, so erkannte es auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, hat nunmehr jedoch „teilweise arbeitsplatz- oder existenzbedrohende Auswirkungen“ für Freiberufler und KMU. Aus dieser Erkenntnis wurde der Rückschluss gezogen, dass KMU „eine schnelle, unbürokratische Unterstützung in den sich stellenden betriebswirtschaftlichen Fragen durch professionelle Berater“ benötigen. Deshalb wurden bürokratische Hürden der Ursprungsrichtlinie (vorübergehend) Corona-bedingt rationalisiert und der Weg zu einem 100%igen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von maximal 4.000,00 EUR pro Unternehmerin/ Unternehmer freigemacht.

Das ist richtig. Einer „Starthilfen-Richtlinie“ für junge KMU hat Corona nunmehr das Antlitz einer „Existenzhilfen-Richtlinie“ verliehen.

Inkonsequent ist jedoch die mangelnde Erkenntnis, dass KMU in existenzbedrohenden Situationen auch – aber derzeit eben nicht nur – finanzielle Unterstützung für die Einholung betriebswirtschaftlicher Expertise benötigen, sondern gleichermaßen ein anderes, breiteres Beratungsbedürfnis entstanden ist. Eine solche Krise führt nicht nur dazu, dass mehr Unternehmen Hilfe benötigen.  Auch die Art der nachgefragten Hilfe ist eine andere. So spielen derzeit Aspekte wie Marketing, Geschäftserweiterung, Nachfolge, Standort oder Wettbewerb eine untergeordnete bis gar keine Rolle. Deshalb kann der Beratungsschwerpunkt nicht nur auf rein-betriebswirtschaftlichen Aspekten liegen.

Welche Fragen stellen sich in der Praxis?

Unserer Erfahrung nach drängen KMU auf Beantwortung der Fragen zu

  • zivil- und strafrechtlicher Geschäftsführerhaftung;
  • arbeitsrechtlichen,
  • steuerrechtlichen,
  • sozialversicherungsrechtlichen,
  • vertragsrechtlichen oder
  • mietrechtlichen Themen:

Was mache ich, wenn mein Zulieferer nicht liefert oder ich nicht liefern kann?

Wie gehe ich mit Auftragsstornierungen um?

Was geschieht haftungsrechtlich, wenn ich Güter oder Dienstleistungen nicht rechtzeitig liefern oder erbringen kann?

Liegt bei Corona-bedingten Vertragsbrüchen höhere Gewalt (force majeure) vor oder handelt es sich um Fälle reinen „krankheitsbedingten“ Ausfalls?

Wie und kann ich überhaupt Kurzarbeit beantragen?

Wie gehe ich mit Überstunden, Urlaub meiner Angestellten um?

Was für Maßnahmen muss ich bei Heimarbeit ergreifen?

Was passiert, wenn ich als Geschäftsführer bestimmte Maßnahmen ergreife oder eben nicht?

Wie lege ich das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie aus?

Warum sind Rechtsanwälte und Steuerberater ausgenommen?

Für dieses „unternehmerische Know-how“ gibt es leider keine Beratungsunterstützung. Denn gem. Ziff. IV, Nr. 2.2.3 der Richtlinie sind Beratungsmaßnahmen, die „die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten“ betreffen, keine förderungsfähigen (und förderungswürdigen?) Beratungsleistungen. Daran hat leider auch die Corona-Modifikation von letzter Woche nichts geändert. Es wurden – durchaus begrüßenswerte – vorübergehende Ausnahmen von allerlei Richtlinienregelungen gemacht. Der Beratungshorizont wurde leider nicht auf die – neben den Unternehmensberatern – weiteren klassischen Krisenberater, nämlich Rechtsanwälte und Steuerberater – auch nicht vorrübergehend – erweitert. Denn letztgenannte beraten berufsbedingt weit überwiegend in Rechtsfragen.

Existenz- und arbeitsplatzbedrohende Notsituationen bedürfen für die 3,46 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen existenz- und arbeitsplatzsichernde, umfassende Beratung; durch alle Berater, die Unternehmern traditionell zur Seite stehen.