Aktuelle Fragen zum Arbeitsrecht in der Corona Krise
Was gilt es bei einer angeordneten Quarantäne von Angestellten oder Selbstständigen zu beachten?
Rechtliche Grundlage für eine Quarantäne ist § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, das sog. Infektionsschutzgesetz. § 56 Infektionsschutzgesetz sieht für den Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne Entschädigungsregelungen vor. Diese gelten für Angestellte aber auch für Selbstständige. Die Entschädigung bemisst sich am Verdienstausfall und wird in den ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V.
Die entsprechenden Entschädigungen sind bei einem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber zu zahlen und werden auf Antrag bei der zuständigen Behörde erstattet. Selbstständige müssen den Antrag auf Entschädigung selbst bei der zuständigen Behörde stellen. Die Anträge sind jeweils innerhalb einer dreimonatigen Frist zu stellen.
Das Infektionsschutzgesetz soll allerdings überarbeitet werden, sodass ggf. auch die Entschädigungsregelungen erweitert werden.
Besteht ein Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Virus ohne Absprache zu Hause bleiben?
Die Arbeitnehmer tragen gemäß § 326 Abs. 1 BGB grundsätzlich das sog. Wegerisiko, das gilt zum Beispiel auch im Winter. Der Arbeitnehmer verliert also seinen Vergütungsanspruch, wenn er ohne entsprechende Vereinbarung von sich aus nicht zur Arbeit erscheint. Ein unentschuldigtes Fehlen kann arbeitsrechtliche Folgen wie Abmahnung und bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.
Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber zum Schutz seiner Mitarbeiter treffen?
Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer alles Erforderliche und Geeignete tun. Der Maßnahmen Katalog hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zum Beispiel kann es erforderlich sein Dienstreisen in bestimmte Regionen zu verbieten, Mitarbeiter, die aus Risikogebieten zurückkommen, für die vorgeschriebene Zeit zum Schutz der Belegschaft in Quarantäne zu schicken oder von den Angestellten fernzuhalten. Das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln oder Schutzkleidung kann in bestimmten Risikoberufen (Reinigung von Krankenhäusern, Arztpraxen aber auch für Mitarbeiter an Supermarktkassen) ebenfalls dazugehören. Hier muss jeder Einzelfall einer Prüfung unterzogen werden. Maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, konkret dafür zu sorgen, dass ein gefahrloses Arbeiten möglich ist und das Infektionsrisiko möglichst minimiert wird.