Steuererstattung von Vorauszahlungen für 2019
Die anhaltende Corona-Pandemie belastet die Geldreserven von Unternehmen und Privatpersonen erheblich. Um kurzfristig Liquidität zu erhalten, wurde seitens der Bundesregierung eine sog. pauschalierte Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für 2019 beschlossen. Diese Herabsetzung führt zu einer Steuererstattung, die nach kurzer Bearbeitungszeit ausgezahlt wird.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die von der Pandemie betroffen sind und eine der folgenden Einkunftsarten erzielen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Mitunternehmer an einer Personengesellschaft)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte)
- Vermietungseinkünfte
Auch Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) können die pauschalierte Herabsetzung der Körperschaftsteuer beantragen.
Weitere Voraussetzung für die Herabsetzung der Steuervorauszahlung ist, dass die Steuererklärungen für 2019 noch nicht vom Finanzamt veranlagt wurden bzw. ein Steuerbescheid für 2019 noch nicht vorliegt.
Um die Idee dieses Beschlusses zu verstehen, wird nachfolgend anhand von Beispielen erläutert, wie Steuervorauszahlungen entstehen und was ein Verlustrücktrag ist. Diese Begriffe sind für das weitere Verständnis notwendig.
Wie entstehen Steuervorauszahlungen?
Die Steuervorauszahlungen werden grundsätzlich auf Basis vergangener Jahre festgesetzt. Sobald für ein Veranlagungsjahr ein Steuerbescheid ergeht, wird in diesem Bescheid gleichzeitig eine Anpassung der zukünftigen Vorauszahlungen vorgenommen.
Beispiel A*:
Die Einkommensteuererklärung 2018 wird im Mai 2019 abgegeben. Der entsprechende Steuerbescheid ergeht im Juli 2019. Auf Grundlage der Einkünfte des Jahres 2018 wird das Finanzamt die Steuervorauszahlungen für 2019 neu berechnen. Das Finanzamt geht hierbei davon aus, dass die Einkünfte in 2019 exakt denen aus 2018 entsprechen.
Was ist ein Verlustrücktrag?
Privatpersonen und Kapitalgesellschaften können Verluste, die sie in einem Jahr erwirtschaften, mit dem Gewinn des Vorjahres verrechnen. Diese Vorgehensweise bezeichnet man als Verlustrücktrag. Sofern im Vorjahr ebenfalls ein Verlust erzielt wurde, kann kein Verlustrücktrag vorgenommen werden. Ein Verlustrücktrag kann grundsätzlich erst im Rahmen der Erstellung einer Steuererklärung vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass ein Verlust des Jahres 2020 erst 2021 (Jahr der Erstellung) mit dem Gewinn des Jahres 2019 verrechnet wird.
Ein Beispiel B*:
Eine Kapitalgesellschaft (GmbH) hat im Jahr 2019 einen Gewinn in Höhe von 20.000,00 € erzielt. Der Körperschaftsteuersatz beträgt laut Gesetz 15%. Somit ist eine Steuer in Höhe von 3.000,00 € abzuführen.
In 2020 erwirtschaftete die Gesellschaft aufgrund der Corona-Pandemie einen Verlust in Höhe von 7.500,00 €. Die Steuererklärung für das Jahr 2020 wird im Mai 2021 abgegeben. Mit dem Bescheid für 2020 wird der Verlustrücktrag in das Jahr 2019 vorgenommen. Der Gewinn für 2019 wird mit dem Verlust aus 2020 verrechnet. Der steuerliche Gewinn für 2019 beträgt nun 12.500,00 € (20.00,00 € – 7.500,00 €). Aufgrund des Körperschaftsteuersatzes in Höhe von 15% ergibt sich eine Steuer in Höhe von 1.875,00 €. Da jedoch 3.000,00 € gezahlt wurden, wird die Differenz in Höhe von 1.125,00 € im Mai 2021 erstattet.
Unternehmen und Privatpersonen haben somit einen rechtlichen Anspruch auf diese Verlustverrechnung. Allerdings findet die Auszahlung der Steuererstattung zeitlich verspätet statt. Die Betroffenen benötigen aber jetzt das Geld. Um dieser Tatsache gerecht zu werden, wurde die pauschalierte Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beschlossen.
Was wurde beschlossen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie in 2020 einen Verlust erzielen. Dies würde durch die vorgenannte Vorgehensweise des Verlustrücktrages zu einer Erstattung in 2021 führen. Da die Betroffenen allerdings kurzfristig Geld brauchen, kann nun ein möglicher Verlust für 2020 pauschal ermittelt und mit 2019 verrechnet werden.
Der Verlust für 2020 wird wie folgt berechnet:
Ein Beispiel C*:
Die KP-GmbH hat im Jahr 2018 einen Gewinn in Höhe von 30.000,00 € erzielt. Auf dieser Basis wurden die Steuervorauszahlungen für 2019 festgesetzt. Dies ergibt eine Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe von 4.500,00 €. Aufgrund der Corona-Pandemie befindet sich das Unternehmen in 2020 in einer existenzbedrohenden Situation. Die Voraussetzung für die pauschalierte Herabsetzung sind somit erfüllt.
Die KP-GmbH kann nun den pauschalen Verlustrücktrag für 2020 geltend machen. Dieser Verlust entspricht 15% der Einkünfte des Jahres 2018 (30.000,00 €). Denn diese Einkünfte waren Grundlage für die Steuervorauszahlungen 2019. 15 % von 30.000,00 € entsprechen 4.500,00 €. Die zur Berechnung der Vorauszahlungen herangezogenen Einkünfte in Höhe von 30.000,00 € sind somit um den pauschalen Verlust in Höhe von 4.500,00 € zu reduzieren. Daraus ergibt sich für das Jahr 2019 eine neue Berechnungsgrundlage in Höhe von 25.500,00 €. Dies ergibt eine Steuer in Höhe von 3.825,00 €. Die Differenz der ursprünglich gezahlten Steuer (4.500,00 €) und der nun geringeren Steuer (3.825,00 €) in Höhe von 675,00 € wird nach Antragstellung jetzt ausgezahlt.
Was ist weiterhin zu beachten?
Der vorgenannte pauschale Verlustrücktrag für 2020 wird bei der Erstellung der Steuererklärung 2019 zunächst nicht angerechnet. Dadurch kann sich eine Steuernachzahlung für 2019 ergeben. Diese Nachzahlung kann aber zinslos gestundet werden. Dies bedeutet, dass die Nachzahlung zunächst nicht zu zahlen ist. Die Stundung besteht bis zur Abgabe der Steuererklärung 2020. Dies erfolgt wohl im Jahr 2021.
Fortsetzung des Beispiels C*: Die KP-GmbH erstellt ihre Steuererklärung 2019 im Juni 2020. Die Einkünfte in 2019 belaufen sich auf 30.000,00 €. Der Steuerbescheid für 2019 kommt im August 2020. Daraus ergibt sich eine Steuerzahlung in Höhe von 4.500,00 €. Vorausgezahlt hat die Gesellschaft 3.825,00 €. Somit sind 675,00 € nachzuzahlen. Allerdings ist die Nachzahlung aufgrund der pauschalen Herabsetzung der Vorauszahlung entstanden. Denn die Gesellschaft hat ursprünglich 4.500,00 € gezahlt und dann einen Antrag auf pauschale Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt (siehe Beispiel C). Dadurch kann die KP-GmbH den Nachzahlungsbetrag nun stunden lassen. Sie muss die Nachzahlung zunächst nicht zahlen.
Die KP-GmbH gibt ihre Steuererklärung für 2020 im April 2021 ab. Sie hat in 2020 einen Verlust in Höhe von 5.000,00 € erzielt. Wie im Beispiel B beschrieben, nimmt sie nun einen Verlustrücktrag vor. Der Gewinn des Jahres 2019 in Höhe von 30.000,00 € wird somit um 5.000,00 € reduziert. Es verbleibt ein steuerlicher Gewinn in Höhe von 25.000,00 €. Der Bescheid aus August 2020 wird geändert. Die sich jetzt ergebende Steuer beträgt 3.750,00 €. Die KP-GmbH hat allerdings 3.825,00 € bereits vorausgezahlt. Somit erhält sie eine nachträgliche Erstattung in Höhe von 75,00 €. Die nachträgliche Erstattung entsteht, weil der tatsächliche Verlust für 2020 in diesem Beispiel höher ist als der pauschal ermittelte Verlust. Sofern der tatsächliche Verlust niedriger ist, kommt es zu einer entsprechenden Nachzahlung.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die pauschalierte Herabsetzung der Steuervorauszahlungen nicht für die Gewerbesteuer möglich ist.
kessler&partner berät Sie gern
Falls sich Ihrerseits Rückfragen ergeben oder wir Ihnen bei der Beantragung der Herabsetzung behilflich sein können, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Stundung der Steuernachzahlung für 2019 und betreuen Sie bis zum Abschluss des Verfahrens im Rahmen der Steuererklärung 2020. Wir freuen uns auf Ihre Anfragen.
*Bei den hier angeführten Beispielen handelt es sich um stark vereinfachte Sachverhalte und dienen lediglich der Erläuterung. Die Beispiele ersetzen keine steuerliche Beratung.