„Verfassungsmäßigkeit des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG“
Aufsatz zum Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 (1 BvR 1236/11) in der DStR veröffentlicht
Mit Urteil vom 10.04.2018 hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG für verfassungsgemäß erklärt. Zu diesem Urteil haben Herr Rechtsanwalt Dr. Arvid Siebert, Herr Steuerberater Dr. Josef Sommer sowie Frau Rechtsanwältin Karin Grün eine Stellungnahme verfasst, die sich kritisch mit dem Urteil auseinandersetzt und die Folgen für die Praxis umfassend beleuchtet. Die Stellungnahme wurde in der DStR 2019, Heft Nr. 8, Seite 367 ff. veröffentlicht.
Mit der Änderung des § 7 Satz 2 GewStG im Jahr 2002 wurden erstmals auch die Gewinne aus der Veräußerung des Betriebes oder Teilbetriebes einer Mitunternehmerschaft sowie die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen mit Gewerbesteuer belastet. Sowohl unter den Gesichtspunkten des Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs. 1 GG als auch des Rückwirkungsverbotes aus Art. 20 Abs. 3 GG ist die erklärte Verfassungsmäßigkeit kritisch zu begutachten. Resultat der Neufassung des § 7 Satz 2 GewStG ist eine Mehrbelastung der gesamten Mitunternehmerschaft mit Gewerbesteuer, selbst wenn der einzelne Mitunternehmer diese nicht ausgelöst hat, zum Beispiel, weil er seine Gesellschaftsanteile gar nicht verkauft hat. Ebenfalls differenziert das Gesetz ohne weitgehend überzeugende Begründung zwischen mittelbar und unmittelbar an der Mitunternehmerschaft beteiligten natürlichen Personen; nur bei einer mittelbaren Beteiligung soll Gewerbesteuer anfallen, bei der unmittelbaren Beteiligung indes nicht.
Unternehmen bleibt in der Folge nur die Vereinbarung oftmals hochkomplexer gesellschaftsvertraglicher Konstruktionen. Denkbar ist beispielweise eine Anpassung der Gewinnverteilungsregel oder die Vereinbarung einer Leistungspflicht veräußernder Gesellschafter, um dem aus § 7 Satz 2 GewStG begründeten Gerechtigkeitsdefizit entgegenzuwirken.
Der Aufsatz ist hier kostenpflichtig abrufbar.