Von Christine Behrens und Bettina Oltmann am 27. September 2022

ÄNDERUNGEN DES UMWANDLUNGSGESETZES: NEUERUNGEN BEI PERSONENGESELLSCHAFTEN

Mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) verkündete der Gesetzgeber am 17. August 2021 die umfassendste Reform des Personengesellschaftsrechts seit Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Kraft treten diese Änderungen am 01. Januar 2024.

Die Personengesellschaften werden ab dem 01. Januar 2024 sodann gesetzlich normiert als rechtsfähig deklariert. Inhaltlich umfassen die Änderungen des Umwandlungsgesetzes insbesondere die Normen, welche die Umwandlungen von eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ermöglichen und an die Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft angleichen.

Im Folgenden wird auf die Änderungen des Umwandlungsgesetzes eingegangen, welche das MoPeG im Artikel 60 (= Änderungen des Umwandlungsrechtes) mit sich bringt.

Umwandlungsfähige eGbR

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F. werden künftig auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts verschmelzungsfähige Rechtsträger darstellen. Die einzige Voraussetzung ist die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das neu eingeführte Gesellschaftsregister nach § 707a BGB n.F. (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz: eGbR). Dies erspart nicht nur jungen Gründern das vorherige Errichten einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), denn vor der MoPeG ist die GbR kein umwandlungsfähiger Rechtsträger.

Umwandlung light

Wird eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit zu einer offenen Handelsgesellschaft, kann diese ab dem 01. Januar 2024 gemäß § 707c BGB n.F. auf Antrag in das Handelsregister umgetragen werden. Dieser Statuswechsel der Personengesellschaften ist künftig auch mit Partnerschaftsgesellschaften und in umgekehrter Richtung von OHG zu eGbR möglich.

Vorherige Regelungen zu Verschmelzungen zur OHG künftig auch für eGbR

Die jetzigen Regelungen der Verschmelzung einer OHG nach den §§ 39 – 45 UmwG a.F. werden künftig mit der Reform auch für die Verschmelzungen einer eGbR gelten. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlangt damit denselben rechtsfähigen Status wie die OHG und unterliegt denselben Regelungen für Verschmelzungsvorgänge. Dafür wird in das Umwandlungsgesetz im ersten Abschnitt ein neuer Unterabschnitt eingefügt, welcher ebendiese Verschmelzungen einer eGbR normiert. Diese stimmen grundsätzlich mit den Bestimmungen für Verschmelzungen einer OHG überein. Eine Ausnahme zur OHG wird § 41 UmwG n.F. sein. Dieser sieht die Möglichkeit eines Widerspruchs vor, mit dem ein persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung widersprechen kann. Diesem ist im Falle seines Widerspruchs in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren.  

Formwechsel auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Wie bereits erwähnt, werden Gesellschaften bürgerlichen Rechts künftig ebenso rechtsfähig sein wie die OHG. So werden sie auch nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F. formwechselnde Rechtsträger sein, soweit sie in das Gesellschaftsregister eingetragen sind. Insbesondere kann eine eGbR nach § 214 Abs. 1 UmwG n.F. (wie vorher nur die OHG) nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. Zudem können aufgelöste Gesellschaften bürgerlichen Rechts nach § 214 Abs. 2 UmwG n.F. die Rechtsform dann nicht wechseln, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder den Formwechsel vereinbart haben.

Unterscheidung eGbR und OHG im Umwandlungsgesetz

Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden durch die Neuerungen im Umwandlungsgesetz zwar ganz neue Möglichkeiten eröffnet, jedoch stellt die MoPeG keine vollständige Angleichung der eGbR an die OHG dar. Insbesondere die Änderungen des § 228 Abs. 3 UmwG n.F. ermöglichen einen Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur, wenn diese kein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB betreibt. Insofern bleibt der Gesetzgeber den Grundprinzipien der GbR treu. Im Grundsatz stehen der neuen eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Änderungen im Umwandlungsgesetz nach dem 01. Januar 2024 aber dieselben Rechte und Pflichten bezüglich Verschmelzungen und Formwechseln zu, wie zuvor nur die OHG sie hatte.

Handlungsempfehlungen

Insbesondere das Einführen eines Gesellschaftsregisters und das damit einhergehende vereinfachte Verfahren des Statuswechsels nach § 707c BGB n.F. erfüllt ein dringendes praktisches Bedürfnis für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Eintragung bleibt jedoch auch einzige Voraussetzung, um die Privilegien der Umwandlungsvorgänge gemäß Umwandlungsgesetz genießen zu können. Es ist daher existierenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts anzuraten, sich frühestmöglich als solche in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, wenn Umwandlungsvorgänge oder andere eintragungspflichtige Vorgänge im Jahr 2024 stattfinden sollen; dies um Verzögerungen zu vermeiden. Durch die hohe praktische Relevanz für bestehende GbRs ist nicht vorauszusehen, ob Anfang 2024 ein Registrierungsstau droht.